Erklärung des Immobilienbesitzes (GMBI): die Pflicht des Vermieters gegenüber der Finanzverwaltung
Aktualisiert am 24. August 2026 · 6 Min. Lesezeit
Seit 2023 müssen alle Eigentümer von Wohnräumen — Vermieter eingeschlossen — der Finanzverwaltung melden, wer jede ihrer Immobilien nutzt, und zwar über den Dienst « Gérer mes biens immobiliers » (GMBI, „Meine Immobilien verwalten“) auf impots.gouv.fr. Eine Online-Formalität, getrennt von der Einkommensteuererklärung, aber mit einer Sanktion belegt, wenn sie vergessen wird. So gehen Vermieter vor.
Warum es diese Erklärung gibt
Die taxe d’habitation (Wohnsteuer) auf Hauptwohnsitze wurde 2023 endgültig abgeschafft. Um weiterhin die noch steuerpflichtigen Wohnungen zu identifizieren — Zweitwohnsitze und leerstehende Wohnungen —, muss die Verwaltung die tatsächliche Nutzung jeder Immobilie kennen.
Das ist der Zweck der Erklärungspflicht nach Artikel 1418 des Code général des impôts (französisches Steuergesetzbuch): Jeder Eigentümer gibt für jeden seiner Wohnräume an, ob er ihn selbst bewohnt, vermietet, unentgeltlich überlässt oder leer stehen lässt.
Wer betroffen ist, und für welche Immobilien
Die Pflicht betrifft jeden Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Raums zum 1. Januar: Privatperson, Miteigentümer, Nießbraucher, aber auch sociétés civiles immobilières (SCI, Immobiliengesellschaften bürgerlichen Rechts). Der Vermieter, der eine oder mehrere Wohnungen vermietet, ist somit voll betroffen.
Alle Wohnimmobilien sind erfasst: Wohnung, Haus, Nebengebäude (Garage, Keller, Stellplatz) sowie gegebenenfalls eine möblierte Vermietung oder eine Ferienvermietung.
Was der Vermieter melden muss
Für eine vermietete Wohnung betrifft die Erklärung die Nutzungssituation und die Bewohner. Konkret geben Sie an:
- die Art der Nutzung: entgeltlich genutzt (vermietet), unentgeltlich überlassen, Zweitwohnsitz oder leerstehende Wohnung;
- die Identität der Bewohner (Name und Vorname des oder der Mieter) und das Datum des Nutzungsbeginns;
- die Höhe der monatlichen Miete, die freiwillig bleibt, aber angegeben werden kann.
Wann und wie man meldet
Die Erklärung erfolgt online auf impots.gouv.fr, in Ihrem persönlichen Bereich, unter „Biens immobiliers“ (Immobilien). Ihre Räume werden dort bereits anhand der Katasterdaten vorangezeigt: Es genügt, die Nutzungssituation jeder Immobilie zu bestätigen oder zu korrigieren.
Die erste Erklärung erfolgte 2023. Danach wiederholt sich die Pflicht nur, wenn sich die Nutzung ändert: neuer Mieter, Auszug eines Mieters, Wechsel zu Zweitwohnsitz oder Leerstand. Diese Änderung muss dann gemeldet werden, grundsätzlich vor dem 30. Juni des Folgejahres. Solange die Situation unverändert bleibt, ist keine neue Meldung erforderlich.
Sanktion, SCI und Miteigentümergemeinschaft
Das Fehlen einer Erklärung sowie eine fehlerhafte oder unvollständige Erklärung wird mit einer Geldbuße von 150 € pro Raum geahndet (Artikel 1770 terdecies des Code général des impôts, französisches Steuergesetzbuch). Die Verwaltung zeigte sich bei der ersten Kampagne nachsichtig, doch die Geldbuße ist gesetzlich vorgesehen.
Eine SCI meldet die Nutzung ihrer Immobilien über ihren eigenen Bereich auf impots.gouv.fr (espace professionnel, Unternehmensbereich). Bei einer Miteigentümergemeinschaft (indivision) wird die Erklärung von einem der Miteigentümer für alle abgegeben. Bei Zweifeln zu einer im Rahmen einer Gesellschaft gehaltenen Immobilie sollte der zuständige Bereich vor der Frist überprüft werden.
Häufige Fragen
- Muss die Immobilienerklärung jedes Jahr erneut abgegeben werden?
- Nein. Nach der ersten Erklärung müssen Sie sie nur bei einer Nutzungsänderung aktualisieren (Einzug oder Auszug eines Mieters, Wechsel zu Zweitwohnsitz oder Leerstand). Ohne Änderung ist keine jährliche Meldung erforderlich.
- Muss ich die Höhe der Miete meines Mieters angeben?
- Die Höhe der monatlichen Miete kann in der Erklärung angegeben werden, bleibt aber freiwillig. Die Identität des Mieters und das Datum des Nutzungsbeginns hingegen werden für eine vermietete Wohnung verlangt.
- Was passiert, wenn ich die Meldung vergesse?
- Eine Geldbuße von 150 € pro nicht, fehlerhaft oder unvollständig gemeldetem Raum ist nach Artikel 1770 terdecies des Code général des impôts (französisches Steuergesetzbuch) vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, die Situation zu aktualisieren, sobald sich die Nutzung einer Wohnung ändert.