Grundsteuer des Vermieters: wer zahlt, TEOM und Abzugsfähigkeit
Aktualisiert am 6. Juli 2026 · 5 Min. Lesezeit
Die taxe foncière (Grundsteuer) ist vom Eigentümer der Immobilie geschuldet, auch wenn er sie vermietet. Ein Teil — die taxe d’enlèvement des ordures ménagères (Müllabfuhrsteuer) — kann jedoch auf den Mieter umgelegt werden. Sie gut zu handhaben, heißt auch, sie im tatsächlichen Regime steuerlich zu optimieren.
Wer zahlt die Grundsteuer?
Die taxe foncière wird zum 1. Januar des Jahres auf den Namen des Eigentümers der Wohnung festgesetzt. Bei der Vermietung bleibt sie zu Lasten des Vermieters: Sie kann nicht vollständig auf den Mieter umgelegt werden.
Der umlagefähige Teil: die TEOM
Nur die taxe d’enlèvement des ordures ménagères (TEOM, Müllabfuhrsteuer), die auf dem Grundsteuerbescheid ausgewiesen ist, kann als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Der Vermieter fordert den Betrag mit Beleg im Rahmen der Nebenkostenabrechnung.
Die möglichen Befreiungen
Bestimmte Situationen eröffnen unter Bedingungen und mit Anträgen ein Recht auf zeitweilige Befreiung: Neubauten (teilweise Befreiung in den ersten Jahren), leerstehende Wohnungen unter Bedingungen oder energetische Sanierungsarbeiten je nach Kommune. Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden.
Der Abzug im tatsächlichen Regime
Im tatsächlichen Regime der Einkünfte aus Grundvermögen ist die Grundsteuer (ohne den auf den Mieter umgelegten TEOM-Teil) von den steuerpflichtigen Mieten abziehbar. Eine klare Buchhaltung, die den umlagefähigen vom abziehbaren Teil trennt, vermeidet Fehler in der Erklärung.
Häufige Fragen
- Zahlt der Mieter einen Teil der Grundsteuer?
- Nur die taxe d’enlèvement des ordures ménagères (TEOM), die als Nebenkosten umlagefähig ist. Der Rest der Grundsteuer bleibt zu Lasten des Vermieters.
- Ist die Grundsteuer abzugsfähig?
- Ja, im tatsächlichen Regime der Einkünfte aus Grundvermögen, ohne den auf den Mieter umgelegten TEOM-Teil. Sie mindert das steuerpflichtige Einkommen aus Grundvermögen.
- Kann man bei Leerstand von der Grundsteuer befreit werden?
- Eine Befreiung oder ein Erlass ist bei Leerstand unter strengen Bedingungen möglich (Dauer, vom Willen unabhängige Ursache, Antrag), zu beantragen bei der Finanzverwaltung.